Keine Unterstellung des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Bestreiten eines gewerblichen Grundstückshandels
Leitsatz
Bei der Veräußerung von 2 Grundstücken, die 1 1/2 Jahre vorher erworben, anschließend mit Gewerberäumen bebaut und sodann
zunächst vermietet worden sind, ist von einem mit unbedingter Veräußerungsabsicht betriebenen gewerblichen Grundstückshandel
auszugehen, wenn in den vor Fertigstellung abgeschlossenen Mietverträgen bereits Vorkaufsrechte vereinbart waren.
Bestreitet der Steuerpflichtige das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels und erklärt lediglich Einkünfte aus Vermietung,
so kann deshalb keine vom Vermögensvergleich abweichende Wahl der Gewinnermittlung unterstellt und ein Übergangsgewinn angesetzt
werden.
War im Zeitpunkt der Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch die Finanzbehörde noch keine Festsetzungsverjährung für
das Jahr 01 eingetreten, so kommt eine Gewinnkorrektur aufgrund des Bilanzenzusammenhangs im Jahr 02 wegen in den Vorjahren
fehlerhaft vorgenommener AfA auf Umlaufvermögen nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-56775
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