Begünstigte Investitionen bei Anschaffung von modernisierten bzw. sanierten Gebäuden
Leitsatz
Begünstigt ist die Anschaffung eines Gebäudes, das vom Veräußerer noch modernisiert wird, allerdings beschränkt auf den Teil
der Anschaffungskosten, der auf Modernisierung- und Sanierungsmaßnahmen entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen
Abschluss des Kaufvertrages durchführt.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG schließt für den Erwerber eines Gebäudes eine Investitionszulage aus, wenn außer ihm ein anderer
Anspruchsberechtigter für das veräußerte Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 5 DAAAB-56769
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