Schätzung von Zinseinkünften, Beachtung der strafprozessualen Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare"
im Besteuerungsverfahren
Leitsatz
1) Kommt der Steuerpflichtige seinen durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht suspendierten steuerverfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Finanzbehörde daher den steuerrelevanten Sachverhalt nicht aufklären, ist sie
zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO befugt. Im Rahmen einer solchen Schätzung ist die Finanzbehörde
befugt, sich an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten und den maximal erzielbaren
Zinssatz bei der zugrunde zu legenden Kapitalanlage anzusetzen.
2) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" zu prüfen, wobei sich jedoch das für die Annahme einer Steuerhinterziehung erforderliche Beweismaß reduziert, wenn die
vollständige Aufklärung des Sachverhalts aufgrund fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen scheitert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1327 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1931 NWBDirekt 2005 S. 2 Nr. 31 TAAAB-56768
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