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Unentgeltliche Zuwendung als übliches Gelegenheitsgeschenk
Übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art und ihrem Wert im überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen. Bei einer Geldzuwendung von 80 000 DM für die Haus- und Gartenrenovierung oder der Schenkung eines Pkws mit einem Wert von über 73 000 DM handelt es sich sowohl von der Art als auch vom Wert der Zuwendung her auch bei besonders vermögenden Verhältnissen desS. 9 Schenkers nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk.