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Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht / Ländergruppeneinteilung
Ein im Ausland tätiger Mitarbeiter des Goethe-Instituts unterfällt nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, da das Goethe-Institut eine juristische Person des privaten und nicht des öffentlichen Rechts ist. Wegen der typisierenden Natur der Ländergruppeneinteilung ist der Unterhaltshöchstbetrag bei Unterstützung einer in China ansässigen Person auf 1/3 zu kürzen, selbst wenn am konkreten Wohnort der unterstützten Person die Lebenshaltungskosten deutlich oberhalb des Landesdurchschnitts oder sogar höher als in Deutschland sein sollten. Entscheidend sind nicht die Verhältnisse am Wohnort, sondern diejenigen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person.