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Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids
Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Eilverfahren über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Dies gilt auch bezüglich einer für den Folgebescheid beantragten Aussetzung der Vollziehung, soweit zeitgleich ein entsprechender Antrag für den Grundlagenbescheid bei Gericht eingereicht wurde und über diesen noch nicht entschieden ist. Kein Rechtschutzbedürfnis besteht für den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, soweit dieser sich auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids stützt. Unzulässigkeit des in der Hauptsache eingelegten Einspruchs führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, sondern regelmäßig zu dessen Unbegründetheit.