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Richtigstellungsbescheid
§ 181 Abs. 5 AO ist auch im Rahmen von Richtigstellungsbescheiden gem. § 182 Abs. 3 AO anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Finanzamt die Rechtsnachfolge bekannt war oder ob der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist. Ein Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO kann auch ergehen, wenn ein Ausgangsbescheid ursprünglich zutreffend adressiert war und erst im Änderungsbescheid der verstorbene Gesellschafter wieder als Feststellungsbeteiligter benannt wird.