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Betriebliche Altersversorgung | Ablösende Betriebsvereinbarung über bestehende Versorgungsordnung
Steht fest, dass durch Betriebsvereinbarung eine bestehende Versorgungsordnung abgelöst werden kann, sind Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich. Wird der Eingriff mit der Notwendigkeit von Einsparungen begründet, muss diese in der ablösenden Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt sein. Der Arbeitgeber muss, um Eingriffe in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse zu rechtfertigen, keinen Sanierungsplan vorlegen. Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen ().