Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen
Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:
Schenkungsgegenstand und dessen Bewertung
Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (vgl. , BFH/NV 2001 S. 908).
Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch im Sinne von R 92 Abs. 2 ErbStR handelt.
Keine Steuerentlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG
Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden.
Der Herausgabeanspruch z.B. bei einer Kommanditbeteiligung stellt keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar, so dass sein Erwerb nicht als begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13a Abs. 4 Nr. 1, § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG behandelt werden kann. Es ist nicht möglich, für die Anwendung der §§ 13a,19a ErbStG den Schenkungsgegenstand abweichend von seiner zivilrechtlichen Einordnung als Sachleistungsanspruch durch einen Rückgriff auf die wirtschaftliche Zuordnungsregelung des § 39 Abs. 2 AO als eine Beteiligung an der Personengesellschaft zu behandeln. Die ertragsteuerliche Zuordnung des Treuguts beim Treugeber ist insofern unbeachtlich.
Schlussbestimmung
Bei vor dem begründeten Treuhandverhältnissen ist dieser Erlass erst auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3806/51
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
NAAAB-56582