Steuerliche Behandlung von Pferderennvereinen;
Gewinnermittlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Totalisator” (§ 64 AO)
Bezug: (BStBl 2005 II S. 305) (BStBl 2005 I S. 608)
Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom (BStBl 2001 I S. 28) wurde die Abgabenordnung mit Wirkung vom geändert. Gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 2 AO kann bei dem wirtschaftlichen Geschäftbetrieb „Totalisator” der Besteuerung auf Antrag ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Die maßgeblichen Einnahmen ermitteln sich wie folgt:
Wetteinnahmen
abzgl. Rennwettsteuer (Totalisatorsteuer)
abzgl. Auszahlungen an die Wetter.
Der Antrag gilt für den betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume.
Wird in den Fällen des § 64 Abs. 6 AO kein Antrag auf pauschale Gewinnermittlung gestellt, ist der Gewinn nach den allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln (vgl. AEAO zu § 64 Abs. 1, Nrn. 4 bis 6).
Der BFH hat im Urteil vom (BStBl 2005 II S. 305) zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach der ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Traberzucht Einnahmen zur Auszahlung von Züchterprämien verwenden muss, Stellung genommen.
Dabei hat der BFH entschieden, dass Ausgaben, die ein Pferderennverein in Erfüllung einer Auflage der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung für einen Totalisatorbetrieb für die eigenen ideellen steuerbegünstigten Vereinszwecke leistet, Betriebsausgaben des Totalisatorbetriebs sind. Nach Auffassung des BFH sind die Ausgaben wegen der Auflage durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ( BStBl 2005 I S. 608) sind die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Eine gemeinnützige Körperschaft ist bereits nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke einzusetzen. Ein steuerlicher Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben scheidet aus. Nichtabziehbar sind nach § 10 Nr. 1 KStG auch Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind. Die Aufwendungen für gemeinnützige oder satzungsmäßige Zwecke können auch nicht aufgrund einer „Auflage” als abziehbare Betriebausgaben behandelt werden.
OFD Magdeburg v. - S 0183 - 14 - St 217
Fundstelle(n):
UAAAB-56571