Kraftfahrzeugsteuer;
Besteuerung
von selbstfahrenden Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach
Schaustellerart
Bezug:
Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Mit dem Bezugserlass wurde unter Hinweis auf das (BStBl 1966 III S. 229) bestimmt, dass selbstfahrende Wohn- und Packwagen weder als Zugmaschinen i.S.d. § 3 Nr. 8 Bst. a KraftStG noch als Wohn- und Packwagen i.S.d. § 3 Nr. 8 Bst. b KraftStG angesehen werden können und damit nicht befreit sind.
Mit (BStBl 2005 II S. 186) wurde demgegenüber entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Bst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) greift, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Im Hinblick auf die v.b. BFH-Entscheidung vom wird nicht mehr an den Ausführungen im Bezugserlass festgehalten, soweit selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) betroffen sind. Für diese gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Bst. b KraftStG unter den dort genannten übrigen Voraussetzungen.
Der Bezugserlass wird insoweit aufgehoben.
Inhaltlich gleichlautend
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
6105 A - 026 - II 51
OFD Frankfurt/M. v. - S
6105 A - 23 - St III
3.06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DAAAB-56568