Berichtigung eines Eigenheimzulagebescheides bei versehentlicher Nichteintragung der vorgesehenen Kennziffer durch die Finanzbehörde
Leitsatz
Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO.
Haben die Stpfl. ausweislich des Antrags nach dem EigZulG die Zulage für den Ausbau bzw. die Erweiterung einer eigengenutzten
Wohnung beantragt, unterlässt der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der EDV-Eingabe jedoch die Eingabe der Kennzahl 1 für
Ausbau/Erweiterung in Zeile 32 des Antrages und wird die Eigenheimzulage daher in unzutreffender Höhe festgesetzt, so kann
dieser Fehler nach § 129 AO berichtigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn aus dem Schriftwechsel zwischen den Stpfl. und
dem Finanzamt erkennbar ist, dass zu keiner Zeit ein Neubau sondern stets nur ein Ausbau bzw. eine Erweiterung durchgeführt
werden sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): CAAAB-56431
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