Steuerbefreiung der Umsätze aus heilpädagogischer Tätigkeit
Umsatzsteuer 1999, 2000 (Sprungklage)
Leitsatz
1. Soweit eine staatlich anerkannte Heilpädagogin auf ärztliche Anordnung Förderdiagnostik sowie heilpädagogische Behandlungen
z.B. von ADS, Legasthenie, Enuresis, Enkopresis, Dyslalie, Stottern sowie Wahrnehmungsstörungen durchführt, um bei den Patienten
drohende Behinderungen abzuwenden oder den fortschreitenden Verlauf einer Behinderung zu verlangsamen oder die Folgen einer
Behinderung zu beseitigen oder zu mindern, sind ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit (vgl. Rechtsprechung zum
Begriff der „Heilbehandlung” i.S. der 6. EG-Richtlinie).
2. Soweit die Tätigkeit der Heilpädagogin nicht nur auf die Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen gerichtet ist
und sie für die Sozial- und Jugendämter verschiedener Landkreise heilpädagogische Leistungen an behinderte oder von Behinderung
bedrohte Kinder erbringt, zu deren Erbringung die Behörden gesetzlich, insbesondere gemäß §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz
und § 35 a SGB VIII, verpflichtet sind, kann sich die Heilpädagogin für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch unmittelbar
auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen.
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