Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Leitsatz
Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehende Insolvenzgeld ist nicht um die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
zu kürzen.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt
werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden hat; in diesem
Falle ist die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen.
Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1007 Nr. 17 EFG 2005 S. 1670 Nr. 21 YAAAB-56415
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