Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Leitsatz
Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehende Insolvenzgeld ist nicht um die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
zu kürzen.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt
werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden hat; in diesem
Falle ist die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen.
Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1007 Nr. 17 EFG 2005 S. 1670 Nr. 21 YAAAB-56415
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