Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Leitsatz
1) Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst von einer Begünstigung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften durch ein Ehegattensplitting abgesehen.
2) Die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist verfassungsgemäß. Denn das Ehegattensplitting beruht nicht
nur auf den durch die Ehe begründeten Unterhaltspflichten, sondern auch auf dem Förderungsgebot allein der Ehe aufgrund von
Art. 6 GG.
3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 GG gebietet es nicht, das Splitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
oder Alleinerziehende mit Kindern auszudehnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 2269 Nr. 42 EFG 2005 S. 1362 Nr. 17 KÖSDI 2005 S. 14806 Nr. 10 AAAAB-56410
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