Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin und Abzweigung
Leitsatz
Der Rückforderungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO richtet sich gegen den Leistungsempfänger. In den Fällen, in denen
am Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt sind, muss dieser mit dem Empfänger der Zahlung bei einer Überweisung nicht
identisch sein.
Gewährtes Kindergeld ist auch nach der Neuregelung in §§ 31, 62 EStG sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das Kindergeld
ist grds. dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen, rein familieninterne Einkommensverschiebungen sind unbeachtlich. Etwas anderes
gilt nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an ein Kind des Berechtigten ausgezahlt wird.
Der Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin erlischt nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X nicht, wenn
die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, das Kindergeld tatsächlich an das Kind ausgezahlt
wird, die Kindergeldkasse über die Abzweigung indes nicht entschieden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1720 Nr. 21 TAAAB-56408
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