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Erweitere Kürzung bei Verwaltung von Grundbesitz
Bei der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Grundgedanke der Vorschrift zu berücksichtigen, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit solchen Steuerpflichtigen freizustellen, die lediglich Grundstücksverwaltung betreiben. Der Begriff der „ausschließlichen” Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist einschränkend auszulegen. Eine völlig unwesentliche und damit nach ihrem wirtschaftliche Gehalt zu vernachlässigende Nebentätigkeit ist für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift unschädlich.