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Dauernde Last bei Vermögensübergabe zum Zwecke der Entschuldung
Anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte – unter weiteren Voraussetzungen – vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen (hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus) finanziert worden war. Anmerkung: Die Entscheidung erging gegen die Auffassung im , BStBl 2004 I S. 922, Tz. 21 letzter Absatz).