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Verweisung einer Klage auf Zustimmung zum Realsplitting
Für eine Klage, mit der der unterhaltsleistende Ehegatte die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting und im Nebenstreitpunkt Schadenersatz wegen eines möglicherweise nicht mehr zu vermeidenden „Steuerschadens” erreichen will, ist nicht der Finanzrechtsweg gegeben. Zuständig sind die Familiengerichte. Hat der unterhaltsleistende Ehegatte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid schon zurückgenommen, ist eine Verweisung des beim Familiengericht anhängigen Rechtsstreits an das Finanzgericht offensichtlich unhaltbar.