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Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen
Steuerliche Behandlung auf Anlegerebene
Die steuerliche Behandlung von Verschmelzungen und Spaltungen auf Ebene des privaten Anlegers bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In den Spaltungs- bzw. Verschmelzungsberichten wird für die endgültige steuerliche Beurteilung auf den Steuerberater verwiesen.
Zum einen besteht die Gefahr, die ähnlichen Sachverhalte von Verschmelzungen mit Tausch und Einbringung oder Spaltungen mit Spin off, Aktiensplit und Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu verwechseln. Zum anderen bereitet die Subsumtion unter § 22 Nr. 2, § 23 EStG und die einschlägigen Paragraphen des UmwStG konkret Schwierigkeiten. Steuerpflichtig ist der Kauf und Verkauf eines Wirtschaftsguts innerhalb der Jahresfrist: Wann beginnt die einjährige Frist zu laufen? Mit Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts? Was heißt das bei einer Verschmelzung? Mit welchem Wert ist zu rechnen?
Eine mögliche Rechtsanwendung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben aus dem vergangenen Jahr zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, das insoweit Hilfestellung gibt. Leider erfasst das Schreiben nicht alle Fälle, insbesondere schweigt es zu den – in der Praxis sehr häufigen – ausländischen Sachverhalten.
BStBl 2004 I S. 1034