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BBV Nr. 7 vom Seite 9

Freibetrag nach § 13a ErbStG im Erbfall

Eine Frage der Aufteilung?

Sabine Gregier

Bei der Vererbung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 v. H. sieht § 13a ErbStG neben einem 35%igen Bewertungsabschlag einen Freibetrag in Höhe von 225 000 € vor. Da dieser Freibetrag für das übergehende Vermögen nur insgesamt einmal gewährt wird, stellt sich die Frage nach dessen Aufteilung bei mehreren Erwerbern.

Wortlaut des Gesetzes

Primär richtet sich die Verteilung nach einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung. Wenn solch eine schriftliche Aufteilung des Erblassers nicht vorliegt, „steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermögen … erwerben, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu” (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 2. Alternative ErbStG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es also auf die Person des Erwerbers an: Wenn nur Erben die Erwerber sind, richtet sich die Aufteilung nach den Erbteilen, also der Erbquote. Geht jedoch das Vermögen auf Erben und Nichterben oder ausschließlich auf Nichterben (z. B. Vermächtnisnehmer) über, steht den Erwerbern der Freibetrag zu gleichen Teilen zu.

Erbschaftsteuerrichtlinien

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