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Umwandlung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste bei Strukturwandel
Bei Beendigung einer vermögensverwaltenden KG kann nach dem ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn nicht entstehen. § 15a EStG stellt sich nicht – auch nicht über die Verweisung in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG – als Gewinnermittlungsvorschrift dar. Eine Umqualifizierung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste kommt im Fall des Strukturwandels eines vermögensverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen nicht in Betracht.