Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheides und fehlendes oder unleserliches Versendedatum eines Bescheides
bei Nichtbeachtung der Fristen
Leitsatz
Die schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung der Familienkasse an den Kindergeldberechtigten über die
(teilweise) Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und über den vom Bescheidadressaten zu erstattenden Rückzahlungsbetrag beinhaltet
zwei getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte. Zum einen den im Festsetzungsverfahren ergehenden Bescheid über das Bestehen
oder Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs. Zum anderen den im Erhebungsverfahren ergehenden Bescheid, mit dem der Erstattungsverpflichtete
auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.
Ein unleserliches oder fehlendes Bescheiddatum hindert den Beginn der Einspruchsfrist im Sinne des § 355 AO ab Bekanntgabe
gemäß § 122 AO grundsätzlich nicht.
Unleserlichkeit oder Fehlen eines Datums auf einem Kindergeld-/Steuerbescheid führt bei im Übrigen ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung
(Einspruchsmöglichkeit, Name und Sitz der Einspruchsbehörde und abstrakte Belehrung über die einzuhaltende Frist) nicht zur
Zulässigkeit des Einspruchs bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO.
Keine Anwendung des § 75 EStG als lex specialis zu § 226 AO bei Aufrechnung gegen Kindergeldnachzahlungen.
Ein bewusstes Abwarten bis zur Ankündigung der Vollstrekkung steht einer Wiedereinsetzung nach § 110 AO wegen Versäumung der
Einspruchsfrist hinsichtlich des der Forderung zugrunde liegenden Bescheides regelmäßig entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1250 Nr. 16 WAAAB-55944
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.