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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 200/04

Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1 VO (EWG) 4045/89 Art. 4 VO (EWG) 4045/89 Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 745/96 Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 1469/95 Art. 3 Abs. 1 AEVO § 13 Abs. 2 MOG § 11 MOG § 36 Abs. 3 Ziffer 2 FGO§ 69 Abs. 2 FGO § 69 Abs. 3

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Leitsatz

Zur Frage, ob ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten des Art. 4 Unterabsatz 1 VO Nr. 4045/89 bzw. § 13 Abs. 2 AEVO, der gemäß § 36 Abs. 3 Ziffer 2 MOG lediglich mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist, in Rückforderungsfällen zu einer Umkehr der Beweislast führt.

Zur Frage, ob bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer endgültig gewährten Ausfuhrerstattung, die Vollziehung des Rückforderungsbescheides ohne oder mit Sicherheitsleistung auszusetzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-55942

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