Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 14 Abs. 3 KStG;
Erstmalige Anwendung des § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG
Bezug: (BStBl 2005 I S. 617)
Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger, § 14 Abs. 3 KStG. Auf diese sog. vororganschaftlichen Mehrabführungen ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer zu erheben.
Die Kapitalertragsteuer entsteht nach § 44 Abs. 7 EStG i. d. F. des am verkündeten Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG; BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158) in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. Die Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt anzumelden und abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist (§ 44 Abs. 7 Satz 2, § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
§ 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG sind auf die ab dem entstandene Kapitalertragsteuer anzuwenden. Zur erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften enthält das EURLUmsG neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG greift nicht, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf zu veranlagende Steuern abstellt. Die Vorschrift gilt somit nicht für den Steuerabzug vom Kapitalertrag. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestimmt sich daher insoweit nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG (Artikel 22 Abs. 1 EURLUmsG, Tag nach der Verkündung).
OFD Frankfurt am Main v. - S 2600 A - 26 - St II. 1.04
Fundstelle(n):
QAAAB-55907