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Zweckwidrige Verwendung eines Anhängers
KraftSt kann für Anhänger wegen zweckwidriger Verwendung nur erhoben werden, wenn das Finanzamt dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann. Hat der Halter des Anhängers bei dessen Vermietung im formularmäßigen Mietvertrag und in den Rechnungen auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Anhängerzuschlags für die Zugmaschinen hingewiesen, kann die zweckwidrige Verwendung durch den Mieter dem Halter nicht als eigene Unzulässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn letzterer die steuerrechtlichen Folgen daraus tragen muss.