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Als Bauland ausgewiesenes Flurstück als Grundvermögen
Ein als Bauland ausgewiesenes Flurstück eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs wird nur dann nicht vom Vorrang der Zuordnung zum Grundvermögen erfasst, wenn zwischen der Hofstelle und den unmittelbar angrenzenden Flächen weiterhin ein aktiver Bewirtschaftungszusammenhang besteht. Die bloße Verwertung landwirtschaftlicher Produkte in einem auf der stillgelegten Hofstelle betriebenen Laden erfüllt diese Voraussetzung nicht.