Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voller Vorsteuerabzug für angemessene Bewirtungsaufwendungen
Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG auf 80 v. H. (seit : 70 v. H.) der Bewirtungsaufwendungen ist nach dem nicht mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie vereinbar. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug. Das BMF schließt sich dem BFH-Urteil an und wendet § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG „im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung” nicht mehr an, soweit der Vorsteuerabzug für angemessene Bewirtungsaufwendungen versagt wird. Soweit es sich um unangemessene Bewirtungsaufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug weiterhin ausgeschlossen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle noch „offenen” Steuerfestsetzungen.