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Gestellung eines angestellten Pastors an Kirchengemeinde
Umsätze, die eine milde Stiftung bürgerlichen Rechts, die ihrem satzungsgemäßen Zweck entsprechend Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege sowie ein Krankenhaus betreibt, durch die Gestellung des bei ihr beschäftigten Personals (Pastor, Kantor, Küsterin) an eine als eigenständige Rechtspersönlichkeit anzusehende Kirchengemeinde erzielt, damit Gottesdienste abgehalten werden können, sind bei der Erwartung einer kostendeckenden Gegenleistung steuerbar und steuerpflichtig.