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Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen
Der Antrag auf Anwendung der Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der BStBl 1997 I S. 939 und vom , BStBl 1996 I S. 695 auf Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, kann bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger gestellt werden. Anträge, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens aufgrund der bisherigen Antragsfrist bis zum gestellt worden sind, können widerrufen werden.S. 7