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Fremdvergleich bei Darlehen der Arbeitnehmer-Ehefrau
Bei einem Darlehen der Ehefrau als Arbeitnehmerin an den Betrieb des Ehemanns kann die vertragliche Regelung, dass „der Zins jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig” ist, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Übung, wonach die Zinsen von Vertragsbeginn an der Ehefrau auf einem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Ehemanns ausgewiesen wurden, dem Fremdvergleich standhalten. Wurde auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet, kann die Ehefrau aber „jederzeit Sicherheit verlangen”, führt dies jedenfalls dann nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehensvertrags, wenn das Darlehen für Umbauarbeiten im Lokal des Manns aufgenommen wurde und die Ehefrau als Arbeitnehmerin jederzeit ersehenS. 4 kann, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der...