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Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers
Ob ein Kind „schulpflichtig” i. S. von §3 Nr. 33 EStG ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Soweit eine zur Auslegung von § 3 Nr. 33 EStG erlassene Verwaltungsanweisung (hier: Abschn. 21a Abs. 3 Satz 2 LStR 1998, Abstellen auf die Vollendung des 6. Lebensjahrs des Kindes) dem Landesrecht entgegensteht, ist ihr nicht zu folgen.