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OVG NRW 03.02.2005 14 A 1569/03, NWB 27/2005 S. 220

Kommunalabgaben | Hundesteuerpflicht für Wachhund einer Hofstelle

Das OVG NRW hat mit Urt. v. - 14 A 1569/03 (KStZ 2005, 98) entschieden, dass das Halten eines Wachhunds auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfasst, insoweit nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken dient und von daher der Hundesteuer unterworfen werden darf.