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Abgabenordnung | Hemmung der Verjährung durch eine Fahndungsprüfung
Die Grundsätze über die Hemmung der Verjährung durch eine Fahndungsprüfung (§ 171 Abs. 5 AO) gelten nicht nur zugunsten des Finanzamts, sondern auch zugunsten des geprüften Steuerpflichtigen. Gehemmt werden auch Fristen, die bei Prüfungsbeginn noch nicht angelaufen waren, auf die sich aber – nach deren Anlauf – die Prüfung erstreckt ( NWB JAAAB-54249).