ZIV § 7
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.
Fundstelle(n):
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JAAAB-55610