ZIV § 16a

Abschnitt 4: Anwendungs- und Schlussbestimmungen

§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs [1] [2]

(1) 1Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf

  1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind:

    1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra,

    2. Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen,

  2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind,

  3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

2§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.

(2) 1Die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. 2Solange auf Anguilla sowie den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.

(3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.

(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist

  1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

    le Directeur de l´Administration fédérale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell´Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,

  2. im Fürstentum Liechtenstein:

    die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,

  3. in der Republik San Marino:

    il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter,

  4. im Fürstentum Monaco:

    le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l´Economie oder ein Beauftragter,

  5. im Fürstentum Andorra:

    el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l´Interior oder ein Beauftragter,

  6. auf Guernsey:

    the Administrator of Income Tax,

  7. auf Jersey:

    the Comptroller of Income Tax,

  8. auf der Insel Man:

    the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate,

  9. auf Anguilla:

    der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,

  10. auf den Britischen Jungferninseln:

    der Finanzminister (Financial Secretary),

  11. auf den Kaimaninseln:

    der Finanzminister (Financial Secretary),

  12. auf Montserrat:

    das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement),

  13. auf den Turks- und Caicosinseln:

    die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission),

  14. auf Aruba:

    der Finanzminister oder sein Beauftragter,

  15. auf den Niederländischen Antillen:

    der Finanzminister oder sein Beauftragter.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-55610

1 Anm. d. Red.: § 16a Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2562) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 16a siehe § 17 Abs. 3.