ZIV § 16
Abschnitt 4: Anwendungs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Andere Quellensteuern
Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
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JAAAB-55610