ZIV § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

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JAAAB-55610