ZIV § 1
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.
Fundstelle(n):
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JAAAB-55610