Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2280 - 37/2005 BStBl 2005 I 669

Anspruch auf Kindergeld bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615 Buchst. I BGB

Nach § 1615 Buchst. I BGB erwirbt eine mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratete Frau aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern der Frau tritt zurück, sofern der nunmehr vorrangig Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Wie u.a. bei verheirateten Kindern entfällt daher mangels vorrangiger Unterhaltspflicht der Kindergeldberechtigten ihr Anspruch auf Kindergeld (, BStBl 2004 II S. 943).

Dies gilt auch, wenn es sich um den kindergeldberechtigten Elternteil des Kindesvaters handelt, sofern dieser das Kind betreut (§ 1615 Buchst. I Abs. 4 BGB).

Zur Klarstellung ergeben sich die folgenden Änderungen der DA-FamEStG:

DA 63.1.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

(5) Verheiratete volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt (, BStBl 2000 II S. 522).

DA 63.1.1 Abs. 6 wird neu eingefügt:

(6) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils (a.a.O.) sind im Übrigen in allen Fällen anzuwenden, in denen die Unterhaltspflicht eines Kindergeldberechtigten hinter der Unterhaltspflicht anderer Personen für das Kind zurücktritt, insbesondere

  • bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern

  • bei Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 Buchst. I BGB gegen den Vater ihres Kindes haben; § 1615 Buchst. I Abs. 4 BGB ist zu beachten. (s. dazu DA 63.4.2.5).

Die Überschrift zu DA 63.4.2.5 wird wie folgt geändert:


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DA 63.4.2.5
Verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderfälle

DA 63.4.2.5 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn das Kind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, von seinem Lebenspartner dauernd getrennt ist, die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde oder wenn das Kind einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 Buchst. I BGB gegenüber dem Vater seines Kindes bzw. gemäß § 1615 Buchst. I Abs. 4 BGB gegenüber der Mutter seines Kindes hat.

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2280 - 37/2005

Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 669
TAAAB-55595