Eigener Kostenerstattungsanspruch des Bevollmächtigten nach § 126 ZPO nur bei vollstreckbarem Kostengrundtitel
Leitsatz
1. Ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe das der Klage stattgebende FG-Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
ergangen und hat das FA Revision eingelegt sowie die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Bankbürgschaft beigebracht,
so hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen unmittelbaren und eigenen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 126 Abs. 1 ZPO
gegenüber dem FA.
2. Ein eigener Anspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO setzt einen vollstreckbaren Kostengrundtitel voraus.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1284 Nr. 16 VAAAB-55551
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