Keine Nutzung eines Gebäudes „zu Wohnzwecken” bei vorübergehender Unterbringung von obdachlosen Suchtkranken
Investitionszulage 2000
Leitsatz
Ein Gebäude, in dem obdachlosen Suchtkranken nach einer Alkoholentwöhnungsbehandlung keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern
nur unmöblierte Einzelzimmer für die Dauer von höchstens 12 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um sie innerhalb dieses
Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten, dient nicht „Wohnzwecken” im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und ist
daher nicht investitionszulagebegünstigt.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1297 Nr. 16 KAAAB-55546
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