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Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung
Die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Anschaffungs-/Herstellungskosten sind planmäßig auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen. Sowohl § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 als auch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie erlauben es, von einer zehnjährigen Nutzungsdauer für Gebäude im umsatzsteuerlichen Sinn auszugehen. Anmerkung: Diese Auffassung des FG Nürnberg steht im Gegensatz zu den Auffassungen anderer Finanzgerichte, die ihre Fälle dem BFH bzw. EuGH vorgelegt haben.