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„Wegzugsteuer” nach § 6 AStG vorläufig gestundet
Gesetzesänderung steht bevor
Die Europäische-Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Kreuzfeuer der Kritik: die deutschen Vorschriften zur so genannten Wegzugsbesteuerung. Für den Zeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung des strittigen Paragrafen sieht das BMF nunmehr eine Übergangsregelung vor: Anwendung in allen noch offenen Fällen.
Verletzungsverfahren eingeleitet
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Europäische-Kommission Deutschland aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über die so genannte Wegzugsbesteuerung aufzuheben. Nach Auffassung der Europäischen-Kommission ist die dafür einschlägige deutsche Regelung nicht mit der in den Artikeln 18, 39 und 43 EG-Vertrag verankerten Freizügigkeit vereinbar, d. h. dem Recht der Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz zu nehmen, dort zu arbeiten oder sich dort niederzulassen. S. 2
Deutsche Regelung verstößt gegen EU-Recht
Nach § 6 AStG muss der seit mindestens zehn Jahren unbeschränkt Steuerpflichtige seinen noch nicht realisierten „Vermögenszuwachs” beim Wegzug ins Ausland so versteuern, als ob er das Vermögen am Tag des Wegzugs verkauft hätte. Steuerpflichtiges Vermögen sind seine wesentlichen B...