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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 7

Kindergeldanspruch: Getrennt lebende Eltern bestimmen selbst

Gabriele Stein

Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist nach dem demjenigen Kindergeld zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Danach bleibt auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung solange wirksam, bis sie widerrufen wird.

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld entsprechend dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Betreuung des Kindes muss dabei einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist nach Ansicht des BFH, da eine Aufteilung des Kindergelds ausgeschlossen ist, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.

Gesetzliche Lösung: Fehlanzeige

Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass sich die Kinder in etwa dem gleichen zeitlichen Umfang sowohl bei der Klägerin als auch bei dem früheren Ehemann und Vater aufhielten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren die Kinder regelmäßig tagsübe...