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Bankrecht | Kontokorrentmäßige Verrechnung des Arbeitseinkommens beim Girokonto
Der BGH hat sich mit Urt. v. - XI ZR 286/04 der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach § 850k ZPO (Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen) im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden im Rahmen eines als Kontokorrentkonto geführten Girokontos keine Wirkung entfaltet. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt, und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so dass ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischem Kontostand nicht besteht.