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Einkommensteuer | Künstliche Befruchtung nach Sterilisation keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind gemäß NWB QAAAB-55304 nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. – Anmerkung: Je weiter sich der BFH von seiner ersten Entscheidung zur künstlichen Befruchtung (, BStBl 1997 II S. 805 „homologe Insemination”) abgrenzt, desto überzeugender wirken die Entscheidungsgründe. Schon nach der zweiten Entscheidung zur künstlichen Befruchtung (, BStBl 1999 II S. 761 „heterologe Insemination”) war kaum noch nachvollziehbar, warum die künstliche Befruchtung unter dem Gesichtpunkt der Krankheitskosten z...