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NWB Nr. 26 vom Seite 2215 Fach 29 Seite 1655

Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Nicht förmliche und förmliche Rechtsbehelfe gegen hoheitliches Handeln

Günter Haurand

Die Verwaltung ist nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebunden. Verschiedene Kontrollmechanismen sollen diese Bindung gewährleisten. So unterliegt die Verwaltung einer formlosen Kontrolle ihrer Tätigkeit durch die Bevölkerung. Diese äußert sich nicht nur in „Leserbriefen”, „Beschwerden”, „offenen Briefen” usw., sondern auch in der Wahrnehmung gesetzlich verbriefter Mitwirkungsrechte. Zu diesen zählen etwa die kommunalrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten, insbesondere der sog. Einwohnerantrag. Hauptsächlich aber eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG jedem den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um den Weg zu den Verwaltungsgerichten. Da schließlich das Recht der EU immer stärker das Handeln der Nationalstaaten beeinflusst, ist ein Exkurs dem Rechtsschutz vor den Gemeinschaftsgerichten vorbehalten.

I. Die Verwaltungskontrolle

Den Aufsichtsbehörden der öffentlichen Verwaltung sind weitgehende Kontrollrechte über die nachgeordneten Verwaltungsbehörden eingeräumt; sie üben zumindest eineS. 2216 Rechts-, in vielen Fällen auch eine (stärkere) Fachaufsicht aus. Jeder Bürger kann durch eigene Initiative eine solche Kontrolle v...