Lohnsteuerbescheinigung;
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung – Korrektur elektronisch übermittelter Daten sowie Verfahrensweise bei der Lohnsteuerzerlegung
Der Arbeitgeber hat die Korrektur elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungsdaten grundsätzlich elektronisch vorzunehmen. Eine solche Korrektur ist nur dann zulässig, wenn es sich um die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 137 Abs. 6a LStR 2005).
Den Arbeitnehmern sind die Ausdrucke der erneut übermittelten Daten mit dem Hinweis, die darauf enthaltenen Daten der Einkommensteuererklärung zu Grunde zu legen, zu übergeben. Wegen der Verwendung der Daten für die Einkommensteuerveranlagung hat die Korrektur zeitnah zu erfolgen.
Eine Änderung des Lohnsteuerabzuges darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung in keinem Fall erfolgen. Sollte eine nachträgliche Erhöhung des Lohnsteuerabzuges erforderlich sein, ist dies nur über eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG möglich.
Eine nachträgliche Minderung des Lohnsteuerabzuges ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht mit einer Korrektur i. S. d. R 137 Abs. 6a LStR 2005 erfolgen. In diesen Fällen ist die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und auf die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen (H 135 „Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer” und H 137 „Erstattungsantrag”).
Sollte durch den Arbeitgeber die Korrektur nach R 137 Abs. 6a LStR 2005 ausnahmsweise nicht elektronisch sondern in Papierform mittels Lohnsteuerkarte oder Besonderer Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen worden sein, sind diese Lohnsteuerbescheinigungen für Zwecke der Lohnsteuerzerlegung an das Statistische Landesamt weiterzuleiten; eine Reservierung der fehlerhaften Daten im e-Speicher hat nicht zu erfolgen.
Oberfinanzdirektion Erfurt v. - S 2378 A - 10 - L 222
Fundstelle(n):
GAAAB-55261