Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, geändert durch Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom ;
Anwendungszeitpunkt des § 43b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158)
Bezug: (BStBl 2004 I S. 579)
Mit wurde um die Einbeziehung der Staaten, die zum der Europäischen Union beigetreten sind, in den Regelungsbereich des § 43b EStG gebeten. Dieser Regelung liegt die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98) zugrunde, welche durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41) geändert wurde.
§ 43b EStG wurde durch das am verkündete Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –; BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158) an die geänderte Rechtslage angepasst. Mit der Änderung des § 43b EStG ist die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt. Aus diesem Grund wird hiermit das IV B 8 – S 1316 – 7/04 – (BStBl I S. 579) aufgehoben.
Für die erstmalige Anwendung des § 43b EStG i.d.F. des EURLUmsG, mit dem die am in Kraft getretene Richtlinie 2003/123/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG (Veranlagungszeitraum 2004) greift nicht, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf zu veranlagende Steuern abstellt. Die Vorschrift gilt somit nicht für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und folglich nicht für die Kapitalerträge im Sinne des § 43b EStG.
Zur Bearbeitung von Anträgen nach § 50d EStG auf Erstattung oder Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter Berufung auf § 43b EStG wird daher darauf hin gewiesen, dass sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 43b EStG i.d.F. des EURLUmsG nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG bestimmt (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Die Neufassung des § 43b EStG ist somit erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem zufließen.
Dieses Schreiben entspricht dem IV B 5 – S 2403 – 8/05, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2259 - 2 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2403 - 3/St 31
Fundstelle(n):
RAAAB-55253