Anwendung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
1. Allgemein:
Zur amtlichen Veröffentlichung freigegebene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden, soweit sie für die Besteuerung von allgemeiner Bedeutung sind, in der Regel durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Entscheidungen sind bei der Bearbeitung gleichgelagerter Steuerfälle grundsätzlich zu beachten, und zwar auch dann, wenn sie Rechtssätze enthalten, die im Widerspruch zu Verwaltungsanweisungen stehen. Einer formellen Aufhebung der durch BFH-Entscheidungen überholten Verwaltungsanweisungen bedarf es insoweit nicht.
2. Verfahren bei (elektronischer) Veröffentlichung von Entscheidungen:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht zudem die zur Anwendung kommenden Entscheidungen vor der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II, vorab auf seiner Internet-Seite. Die Internet-Seite des BMF ist im ISYS unter: Startseite/Service/Behörden, Institutionen und Verfassungsorgame/Bundesfinanzministerium/Aktuelles/BFH-Entscheidungen bzw. direkt im Internet unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BFH-Entscheidungen-.897.htm abrufbar.
Entgegen der bisherigen Handhabung, dass das Urteil durch die Verwaltung erst mit der gedruckten Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II generell angewendet werden darf, ist das Urteil bereits mit der elektronischen Bekanntgabe durch das BMF allgemein anwendbar.
3. Verfahren bei fehlender Veröffentlichung von Entscheidungen:
BFH-Entscheidungen, die nicht im Bundessteuerblatt Teil II (bzw. vorab auf den Internet-Seiten des BMF) veröffentlicht worden sind und von Verwaltungsanweisungen abweichen, sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Dagegen können BFH-Entscheidungen, die in keinem Widerspruch zu im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichten Entscheidungen oder zu Verwaltungsanweisungen stehen, für die Entscheidung über vergleichbare Sachverhalte verwertet werden.
Soll eine Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht angewandt werden, wird sie nicht auf der Internet-Seite des BMF veröffentlicht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zeitgleich mit einem Nichtanwendungserlass im Bundesteuerblatt Teil I bzw. II veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0100
OFD Münster v. - S 0100
Fundstelle(n):
SAAAB-55244